Jeder Grundstücks & Immobilieneigentümer muss dieses Jahr (bis 31.10.) eine „Steuererklärung für die Grundsteuer“ (für jede seiner Grundstücke & Immobilien) abgeben.
Grund ist die komplizierte neue Erhebungsmethode zur Grundsteuer.
Das Thema ist sehr komplex und aufwendig (59 Seiten Elsterformular!).
Wer nicht pünktlich seine Grundsteuererklärung einreicht, dem drohen im schlechtesten Fall sogar Bußgelder.
Für die Erfassung aller relevanten Daten zu Grundstücken und Wohnungseigentum bleibt nur wenig Zeit.
Die Finanzverwaltung lässt für die Einreichung der Grundsteuer­erklärung/en nur einen zeitlichen Korridor von Juli bis Oktober 2022 zu.
Sie haben weder Lust noch Zeit sich mit der Grundsteuererklärung zu beschäftigen?
Sie möchten die Grundsteuererklärung von einem Steuerberater machen lassen?
Kein Problem – wir erledigen das für Sie! Bundesweit!
Für jeden Grundstücks & Immobilieneigentümer, der sich nicht selbst durch das 59-seitige Elster Formular kämpfen und hinterher Steuerbescheide prüfen will und kann.
Hierfür haben wir das nachfolgende Fest-Preismodell entwickelt:
*Alle Preise inkl. 19% Umsatzsteuer *Pauschalhonorar gemäß § 4 Abs. 1 StBVV
Preise gelten pro Grundstückseinheit (jede Einheit eine Grundsteuererklärung)
Für Land und Forstwirtschaftliche Grundstücke/ Immobilien erstellen wir keine Grundsteuererklärungen.
Zum Vergleich:
die gesetzlich vorgeschriebene Steuerberater-Vergütung (für die Erstellung der Grundsteuererklärung) nach § 24 Abs. 1 Nr. 11 bzw. 11a StBVV orientiert sich am Immobilienwert:
250.000€ Immobilienwert: übliche Mittelgebühr nach StBVV entspricht 1.292€ inkl. USt.
500.000€ Immobilienwert: übliche Mittelgebühr nach StBVV entspricht 1.633€ inkl. USt.
750.000€ Immobilienwert: übliche Mittelgebühr nach StBVV entspricht 1.945€ inkl. USt.
1.000.000€ Immobilienwert: übliche Mittelgebühr nach StBVV entspricht 2.324€ inkl. USt.
Die Vereinbarung einer höheren oder niedrigeren Festpreis-Vergütung als die gesetzliche Vergütung nach der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) ist zulässig.
Die SteuerPro GmbH bietet Ihnen eine Festpreis-Honorarvereinbarung nach § 4 Abs. 1 StBVV.
Es entschied, dass das bisherige Modell zur Berechnung der Grundsteuer verfassungswidrig ist.
Demnach sind die sogenannten Einheitswerte, die bislang zur Ermittlung der Höhe verwendet wurden, sehr veraltet.
Die bisherige Berechnung der Grundsteuer basiert auf Jahrzehnte alten Grundstückswerten (den sogenannten Einheitswerten). Im Westen werden die Grundstücke nach ihrem Wert im Jahr 1964 berücksichtigt. In den ostdeutschen Ländern sind die zugrunde gelegten Werte sogar noch älter, sie beruhen auf Werten aus dem Jahr 1935.
Dies führt zu einer Ungleichbehandlung von Immobilienbesitzern.
Aus diesem Grund verpflichtete das Gericht den Gesetzgeber zur Grundsteuerreform.
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